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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11   

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https://dejure.org/2012,51569
OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11 (https://dejure.org/2012,51569)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 61 PV 2.11 (https://dejure.org/2012,51569)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. November 2012 - 61 PV 2.11 (https://dejure.org/2012,51569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anspruch des Personalrats aus PersVG BB § 74 Abs 3 S 2 auf Unterlassung oder Aufhebung einer ohne seine Beteiligung vollzogenen Maßnahme

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 65 Nr 1 PersVG BB, § 65 Nr 2 PersVG BB, § 74 Abs 3 S 2 PersVG BB, § 95 Abs 1 Nr 5 PersVG BB, § 95 Abs 1 Nr 7 PersVG BB, § 63 S 2 PersVG ND, § 83 Abs 1 S 2 Nr 5 PersVG ND
    Mitbestimmung; Einführung eines neuen EDV-Systems (SAP R/3); kein materiell-rechtlicher Anspruch des Personalrats auf Unterlassung oder Aufhebung einer ohne seine Beteiligung vollzogenen Maßnahme; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren als "objektives ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09

    Personalvertretungsrecht: subjektive Abwehrrechte der Personalvertretung bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11
    § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keinen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassen oder Rücknahme der Maßnahme (wie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - und Beschluss OVG Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL).

    Der Senat hat bereits in einem die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 in der Dienststelle der Verfahrensbeteiligten betreffenden Verfahren durch Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, veröffentlicht in juris, entschieden, dass im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach ein "objektives Verfahren" ist, das grundsätzlich nicht der Verfolgung von Individualrechten dient.

    Diese Norm, die bestimmt, dass Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen sind, beinhaltet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 39) ausschließlich objektiv-rechtliche Pflichten des Dienststellenleiters, ordnet der Personalvertretung aber keine flankierenden Ansprüche auf Unterlassung oder Rücknahme von Maßnahmen zu, die vom Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgt werden können.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 32, ausgeführt:.

  • OVG Brandenburg, 10.12.1998 - 6 A 210/97

    Anspruch eines Personalrates auf Rückgruppierungen von Angestellten; Antrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11
    § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keinen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassen oder Rücknahme der Maßnahme (wie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - und Beschluss OVG Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL).

    Diese Norm, die bestimmt, dass Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen sind, beinhaltet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 39) ausschließlich objektiv-rechtliche Pflichten des Dienststellenleiters, ordnet der Personalvertretung aber keine flankierenden Ansprüche auf Unterlassung oder Rücknahme von Maßnahmen zu, die vom Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgt werden können.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall spricht auch die Entstehungsgeschichte der hier in Rede stehenden Vorschriften nicht dafür, der Regelung in § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einen anspruchsbegründenden Charakter zuzuerkennen, wie schon das OVG Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 26, 38, festgestellt hat:.

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11
    Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, dass ihm angesichts der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG ein Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten und Aufhebung der vollzogenen Maßnahme zustünde, und verweist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris, zur - aus Sicht des Antragstellers - insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 63 Satz 2 NdsPersVG.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, veröffentlicht in juris, zu der mit § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG Bbg weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 63 Satz 2 NdsPersVG fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 61 PV 3.13

    Bürgerarbeit; Modellprojekt; Erwerbslose; Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst;

    Anders als der Betriebsrat nach § 101 BetrVG kann der Personalrat nach dem PersVG BB eine ggfs. zu Unrecht unterlassene Eingruppierungsentscheidung des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht durchsetzen (Fortführung Beschluss vom 15. November 2012 - OVG 61 PV 2.11 -).(Rn.17).

    Auch wenn nach dem Brandenburgischen Personalvertretungsgesetz dem Personalrat - anders als dem Betriebsrat nach § 101 BetrVG (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 -, juris Rn. 11) - kein subjektives Recht auf Vornahme einer Eingruppierungsentscheidung zusteht (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 15. November 2012 - OVG 61 PV 2.11 -, juris Rn. 23, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 10.13 -, juris Rn. 4), läuft der Mitbestimmungstatbestand dadurch nicht leer.

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